Montag, 18. November 2019

Unser Weg

Rund um die Immobilie!   
Starke Gemeinschaft

Die Erfahrungen von Haus und Grund Eutin aus über 115 Jahren erfolgreicher Arbeit hat Haus & Grund Eutin zu einem anerkannten Gesprächs- partner in allen Fragen „Rund um Ihre Immobilie“ gemacht.

Unsere Mitglieder sind grundverschieden: selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer, Eigentümer von Mehrfamilienhäuser oder Wohnungseigentum, Vermieter sowie Kauf- und Bauwillige. Wir sind für jeden da!

Haus und Grund Eutin bilanziert eine positive Mitgliederentwicklung: dem Verein gehören aktuell 1.200 Personen an. Unser Ortsverein ist sehr erfreut, dass die Sprechstunden in der Geschäftsstelle außerordentlich gut besucht werden. Einmal pro Woche, jeweils mittwochs, finden Rechtsberatungen für Mitglieder statt.


Freitag, 8. November 2019

Digitale Ausrichtung

Haus und Grund Eutin

Haus und Grund Eutin im digitalen Zeitalter?   

Vereinssoftware (Einzelanwendung), Website (über den Landesverband), Websiteoptimierung, Buchhaltungsprogramm (FibuPersonal, Faktura), Bankverwaltungsprogramm (Kontenabfragen, Lastschriftverfahren, Überweisungen, Sammelbuchungen) – all dies sind Hilfsmittel, die wir seit 2018 in unserer neu eröffneten Geschäftsstelle vollumfänglich nutzen.

Nunmehr gehen wir einen weiteren Schritt: ab Januar 2020 werden wir eine seitens „Haus und Grund Deutschland“ bereitgestelltes Vereinsmanagement-Software  nutzen. Ein einheitliches Programm, das speziell für Haus und Grund Vereine erstellt wurde. Es handelt sich nicht nur um Programmmodule für die Vereinsverwaltung, sondern es werden moderne Module für „Kommunikationsmöglichkeiten“ angeboten. Insofern ein weiterer Schritt in die Zukunft.

Dienstag, 5. November 2019

Gewerbemietvertrag

Fristlose Kündigung 

Kündigung Gewerbemietvertrag
Auch im Gewerbemietrecht ist ein sogenannter 
“wichtiger Grund” Voraussetzung dafür, dass das
Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann. 

Wie bei einer „normalen“ Wohnung kann auch hierbei die außerordentliche Kündigung sowohl vom Vermieter und als auch vom Mieter ausgehen. Generell wird ein sogenannter „wichtiger Grund“ im § 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wie folgt erklärt:

"1)           […] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Freitag, 1. November 2019

Zeitmietvertrag

Rechtssichere Mietverträge

Befristeter Mietvertrag

Ein Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten
zwischen Vermieter und Mieter. Vermieter haben die
Möglichkeit, ihre Immobilie entweder befristet oder
unbefristet zu vermieten.


Ein befristeter Mietvertrag legt den Mietzeitraum auf eine bestimmte Zeit fest. Das heißt, der Beginn und das Ende des Vertrags sind klar definiert. Allerdings ist ein Vermieter nur dann berechtigt, einen Mietvertrag z.B. für ein Haus zu befristen, wenn er einen berechtigten Grund nach § 575 BGB hat. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter im Anschluss an die Mietzeit:


- selbst in das Haus / Wohnung einziehen möchte beziehungsweise ein Angehöriger,
- oder ein Angehöriger seines Haushalts  das Haus abreißen,
- wesentlich verändern oder in großem Umfang sanieren möchte,
- der Vermieter die Räume zur Dienstleistung vermieten will (z.B. Werkswohnung).


Donnerstag, 31. Oktober 2019

Betriebskosten

 Bewirtschaftungsaufwendungen
Betriebskostenarten und Zuordnung

Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die durch das 
Eigentum (oder das Erbbaurecht) an einer Immobilie laufend entstehen.

Ausgeschlossen sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungs-kosten. Nachfolgende Betriebskostenarten können auf Mieter umgelegt werden.
Gemäß § 2 BetrKV zählen die folgenden Punkte zu den Betriebskosten:

Öffentliche Lasten: Der Begriff öffentliche Lasten umfasst Steuern und Abgaben, die der Vermieter an die Stadt oder Gemeinde zu entrichten hat. Allerdings müssen die „Lasten“ im direkten Zusammenhang mit der Immobilie stehen. So ist z.B. die Grundsteuer umlagefähig, nicht jedoch persönliche Steuern des Vermieters wie z.B. die Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung oder die Gewerbesteuer. Weitere öffentliche Lasten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf, sind z.B. die Zweitwohnungssteuer oder die Deichabgabe.

Wasserversorgung: Auch die Kosten der Wasserversorgung werden zu den Betriebskosten gerechnet. Dabei handelt es sich neben den Grundgebühren insbesondere um die Miet- sowie die Eichkosten der Wasserzähler. Darüber hinaus umfasst dieser Punkt ebenfalls die Kosten für die Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs sowie die Wartungskosten für die Wassermengenregler.