Dienstag, 5. November 2019

Gewerbemietvertrag

Fristlose Kündigung 

Kündigung Gewerbemietvertrag
Auch im Gewerbemietrecht ist ein sogenannter 
“wichtiger Grund” Voraussetzung dafür, dass das
Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann. 

Wie bei einer „normalen“ Wohnung kann auch hierbei die außerordentliche Kündigung sowohl vom Vermieter und als auch vom Mieter ausgehen. Generell wird ein sogenannter „wichtiger Grund“ im § 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wie folgt erklärt:

"1)           […] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Wichtige Gründe, um beispielsweise für einen Gewerbemietvertrag die fristlose Kündigung einzureichen und damit das Mietverhältnis zu beenden, können laut
§ 543 Abs. 2 BGB im Konkreten als solche gelten, wenn:

1.    dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

2.     der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

3.      der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

4.     Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Mieter, Insolvenz des Mieters, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Mieters.

5.     So kann der Vermieter nach einer Abmahnung kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt (Mieter betreibt einen Autohandel, obwohl er die Räumlichkeiten ausschließlich für Bürotätigkeit gemietet hat) und dadurch die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt.

6.     Gleiches gilt, wenn der Mieter die Räumlichkeiten ohne die Zustimmung des Vermieters untervermietet. 

7.     Wenn der Mieter die Räumlichkeiten erheblich gefährdet (Einlagerung gefährlicher Materialien) oder vernachlässigt (Missachtung der vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen).


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