Fristlose Kündigung
“wichtiger
Grund” Voraussetzung dafür, dass das
Mietverhältnis fristlos gekündigt
werden kann.
Wie bei einer „normalen“ Wohnung kann auch hierbei
die außerordentliche Kündigung sowohl vom Vermieter
und als auch vom Mieter ausgehen. Generell wird ein sogenannter „wichtiger Grund“ im
§ 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
wie folgt erklärt:
"1)
[…] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann."
§ 543 Abs. 2 BGB im Konkreten als
solche gelten, wenn:
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in
erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
4. Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung durch den Mieter, Insolvenz des Mieters,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Mieters.
5. So kann der Vermieter nach
einer Abmahnung kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt (Mieter betreibt einen Autohandel, obwohl er
die Räumlichkeiten ausschließlich für Bürotätigkeit gemietet hat) und dadurch
die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt.
6. Gleiches gilt, wenn der
Mieter die Räumlichkeiten ohne die Zustimmung des Vermieters untervermietet.
7. Wenn der Mieter die
Räumlichkeiten erheblich gefährdet (Einlagerung gefährlicher Materialien) oder vernachlässigt
(Missachtung der vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen).
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