Freitag, 1. November 2019

Zeitmietvertrag

Rechtssichere Mietverträge

Befristeter Mietvertrag

Ein Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten
zwischen Vermieter und Mieter. Vermieter haben die
Möglichkeit, ihre Immobilie entweder befristet oder
unbefristet zu vermieten.


Ein befristeter Mietvertrag legt den Mietzeitraum auf eine bestimmte Zeit fest. Das heißt, der Beginn und das Ende des Vertrags sind klar definiert. Allerdings ist ein Vermieter nur dann berechtigt, einen Mietvertrag z.B. für ein Haus zu befristen, wenn er einen berechtigten Grund nach § 575 BGB hat. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter im Anschluss an die Mietzeit:


- selbst in das Haus / Wohnung einziehen möchte beziehungsweise ein Angehöriger,
- oder ein Angehöriger seines Haushalts  das Haus abreißen,
- wesentlich verändern oder in großem Umfang sanieren möchte,
- der Vermieter die Räume zur Dienstleistung vermieten will (z.B. Werkswohnung).


Der jeweilige Grund muss zwingend Bestandteil des Mietvertrags sein. Fehlt er, ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag für ein Haus unbefristet gültig. 
Ein Wechsel zwischen den Befristungsgründen während des laufenden Vertrages ist nicht möglich. Bleibt der eigentliche Grund der gleiche und ändert sich nur der Sachverhalt - an die Stelle des Sohnes will jetzt die Tochter des Vermieters einziehen - ist das unschädlich. Der Vertrag endet dann trotzdem wie vereinbart mit Zeitablauf.

Der Befristungsgrund muss natürlich am Ende der Mietzeit noch vorliegen. Entfällt der Grund, weil beispielsweise die Tochter entgegen ihrer früheren Absicht in einer anderen Stadt studiert, hat der Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, d.h. der Mietvertrag wird von einem befristeten zu einem unbefristeten. Die Verlängerung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern der Mieter muss sein Interesse selbst geltend machen, § 575 Abs. 3 BGB.

Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der bei Vertragsschluss angegebene Befristungsgrund noch vorliegt, § 575 Abs. 2 BGB. Der Vermieter muss dann binnen einem Monat antworten. Antwortet der Vermieter erst später, kann der Mieter entsprechend länger wohnen bleiben. Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund erst später eintreten wird, kann der Mieter vom Vermieter eine Verlängerung des Mietvertrages um diesen Zeitraum verlangen.

Während der Vertragslaufzeit haben i.d.R. weder Mieter noch Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis mittels einer ordentlichen Kündigung zu beenden. Zu jeder Zeit besteht jedoch das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung (zum Beispiel: Kündigung wegen Zahlungsverzug).

Fazit: 
Rechtssichere Mietverträge erhalten Vermieter bei den Ortsvereinen "Haus und Grund".

Autorenbox:
Haus & Grund Eutin
Wilderich von Dalwigk
-Geschäftsleitung-
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