Beleidigung kann zu fristloser Kündigung des Mieters führen
„Wenn ein
Mieter seinen Vermieter massiv beleidigt, so rechtfertigt dieses Verhalten eine
fristlose Kündigung. Eine derartige Beleidigung ist beispielsweise gegeben,
wenn wüste Beschimpfungen nicht als ein momentaner Kontrollverlust, sondern als
bewusste Äußerungen und als unentschuldbar angesehen werden [LG Köln,
21.01.1993, 1 S 365/92]. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie nicht
aufgrund einer Provokation oder im Zuge eines Streites fallen, sondern
vollkommen bewusst gesagt werden.“ (Quelle: www.juraforum.de/ratgeber/mietrecht)
I.
Die Intensität zur Berechtigung einer fristlosen
Kündigung wurde angenommen bei Äußerungen wie „Du kannst mich am Arsch lecken,
du verrücktes Arschloch“ (LG Köln, Urteil vom 21.01.1993, Az. 1 S 365/92) oder
„Sie sind ein Schwein“ (Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013, Az. 411 C
8027/13).