Dienstag, 9. November 2021

Auswirkungen von Beleidigungen

Beleidigung kann zu fristloser Kündigung des Mieters führen

„Wenn ein Mieter seinen Vermieter massiv beleidigt, so rechtfertigt dieses Verhalten eine fristlose Kündigung. Eine derartige Beleidigung ist beispielsweise gegeben, wenn wüste Beschimpfungen nicht als ein momentaner Kontrollverlust, sondern als bewusste Äußerungen und als unentschuldbar angesehen werden [LG Köln, 21.01.1993, 1 S 365/92]. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie nicht aufgrund einer Provokation oder im Zuge eines Streites fallen, sondern vollkommen bewusst gesagt werden. (Quelle: www.juraforum.de/ratgeber/mietrecht)

I.
Die Intensität zur Berechtigung einer fristlosen Kündigung wurde angenommen bei Äußerungen wie „Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch“ (LG Köln, Urteil vom 21.01.1993, Az. 1 S 365/92) oder „Sie sind ein Schwein“ (Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013, Az. 411 C 8027/13).

Eine fristlose Kündigung kann auch berechtigt sein, wenn der Mieter den Vermieter versucht bei anderen in Misskredit zu bringen. Eine hierdurch begründete üble Nachrede muss der Vermieter nicht hinnehmen (LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 193/10). Auch muss die Beleidigung nicht mündlich geäußert werden, eine Beleidigung per SMS kann ebenso eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, Az. 63 S 410/04).

Das Landgericht Coburg führte zu einer Beleidigung gegenüber einem Mitmieter in einem Urteil aus, dass jedenfalls Beleidigungen wie „Fotze“, „russische Schlampe“, „russisches Schwein“, … (zumindest) eine ordentliche Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung rechtfertigen können.

Urteil des LG Coburg vom 17. November 2008, 32 S 85/08, Rdnr. 23

II.
Eine Beleidigung muss mithin eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auf den Einzelfall bezogen ist festzustellen, ob die Beleidigung eine fristlose Kündigung gemäß den §§)§ 543569 BGB, eine ordentliche Kündigung nach )§ 573 BGB oder nur ine Abmahnung rechtfertigt.

III.

Die ordentliche Kündigung ist die Kündigung mit gesetzlicher Frist. Die ordentliche Kündigung kann nur befristet ausgesprochen werden.

 

Die außerordentliche Kündigung kann fristlos erfolgen. Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Die Abmahnung ist i.d.R. gemäß § 314 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wegen einer Vertragsverletzung. 

(Quelle: www.rechtsanwalt-und-mietrecht.de/beleidigungen)


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