Beleidigung kann zu fristloser Kündigung des Mieters führen
Eine
fristlose Kündigung kann auch berechtigt sein, wenn der Mieter den Vermieter
versucht bei anderen in Misskredit zu bringen. Eine hierdurch begründete üble
Nachrede muss der Vermieter nicht hinnehmen (LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011,
Az. 4 S 193/10). Auch muss die Beleidigung nicht mündlich geäußert werden, eine
Beleidigung per SMS kann ebenso eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LG
Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, Az. 63 S 410/04).
Das Landgericht
Coburg führte zu einer Beleidigung gegenüber einem Mitmieter in einem Urteil aus,
dass jedenfalls Beleidigungen wie „Fotze“, „russische Schlampe“,
„russisches Schwein“, … (zumindest) eine ordentliche Kündigung ohne
eine vorherige Abmahnung rechtfertigen können.
Urteil des LG Coburg vom 17. November
2008, 32 S 85/08, Rdnr. 23
III.
Die ordentliche Kündigung ist die
Kündigung mit gesetzlicher Frist. Die ordentliche Kündigung kann nur befristet
ausgesprochen werden.
Die außerordentliche Kündigung kann
fristlos erfolgen. Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund
voraus. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Abmahnung ist i.d.R. gemäß § 314 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wegen einer Vertragsverletzung.
(Quelle: www.rechtsanwalt-und-mietrecht.de/beleidigungen)
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