Donnerstag, 31. Oktober 2019

Betriebskosten

 Bewirtschaftungsaufwendungen
Betriebskostenarten und Zuordnung

Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die durch das 
Eigentum (oder das Erbbaurecht) an einer Immobilie laufend entstehen.

Ausgeschlossen sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungs-kosten. Nachfolgende Betriebskostenarten können auf Mieter umgelegt werden.
Gemäß § 2 BetrKV zählen die folgenden Punkte zu den Betriebskosten:

Öffentliche Lasten: Der Begriff öffentliche Lasten umfasst Steuern und Abgaben, die der Vermieter an die Stadt oder Gemeinde zu entrichten hat. Allerdings müssen die „Lasten“ im direkten Zusammenhang mit der Immobilie stehen. So ist z.B. die Grundsteuer umlagefähig, nicht jedoch persönliche Steuern des Vermieters wie z.B. die Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung oder die Gewerbesteuer. Weitere öffentliche Lasten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf, sind z.B. die Zweitwohnungssteuer oder die Deichabgabe.

Wasserversorgung: Auch die Kosten der Wasserversorgung werden zu den Betriebskosten gerechnet. Dabei handelt es sich neben den Grundgebühren insbesondere um die Miet- sowie die Eichkosten der Wasserzähler. Darüber hinaus umfasst dieser Punkt ebenfalls die Kosten für die Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs sowie die Wartungskosten für die Wassermengenregler.